Besetzung von öffentlichem Grund - Antrag

Zeitweilige bzw. dauerhafte Besetzung von öffentlichen Flächen und Räumen

Dienst aktiv

Für wen

Wer öffentliche Flächen und Räume besetzen will, muss zuvor beim zuständigen Gemeindeamt die Ausstellung der Konzession für die dauerhaften Besetzungen oder die Ausstellung der Ermächtigung für die zeitweiligen Besetzungen beantragen und erhalten.  

Öffentliche Flächen und Räume sind jene Orte und Gründe, die dem Domänengut oder dem unveräußerlichen Vermögen der Gemeinde angehören, und zwar die Straßen, die Plätze, die Alleen, die Lauben, die Parks, die Gärten usw., sowie der darunter (Untergrund) und darüber liegende Raum (oberirdischer Raum) und die Flächen im privaten Eigentum, auf denen die Dienstbarkeit des öffentlichen Durchganges in den gesetzlichen Formen bestellt ist.

Beschreibung

Ausstellung der Ermächtigung bzw. der Konzession für die zeitweilige bzw. dauerhafte Besetzung von öffentlichem Grund.

So geht's

Es ist ein Antrag über den auf dieser Seite zur Verfügung gestellten Online-Dienst zu übermitteln.

Um den Online-Dienst zu nutzen, muss man über einen SPID, Stufe 2 (Zugang zum öffentlichen System für die digitale Identität) verfügen oder über eine EIK (elektronische Identitätskarte).

Was ist notwendig

Notwendige Unterlagen gemäß Artikel 4 der Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen.

Die vorgenannte Verordnung ist auf der Internetseite dieser Gemeinde veröffentlicht.

Was Sie erhalten

Eine Ermächtigung für die zeitweilige Besetzung von öffentlichem Grund oder eine Konzession für die dauerhafte Besetzung von öffentlichem Grund

Fristen und Fälligkeiten

Der Antrag auf Ausstellung der Ermächtigung für die zeitweilige Besetzung muss mindestens 30 Tage vor Beginn der Besetzung bei dem Steuer- und Lizenzamt der Gemeinde eingereicht werden.

Der Antrag auf Ausstellung der Konzession für die dauerhafte Besetzung muss ebenfalls mindestens 30 Tage vor Beginn der Besetzung bei dem Steuer- und Lizenzamt der Gemeinde eingereicht werden.

Kosten

  • 2 Stempelmarken zu je 16,00 Euro (1 Stempelmarke für den Antrag und 1 Stempelmarke für die Ermächtigung/Konzession, falls nicht befreit). Die Fälle, in denen keine Stempelsteuer geschuldet ist, sind direkt im Online-Dienst, der auf dieser Seite zur Verfügung gestellt wird, angegeben. Die Einzahlung ist verpflichtend und wird mit vorher bei den ermächtigten Verkaufsstellen gekauften Stempelmarken entrichtet, indem die entsprechenden Seriennummern im Online- Antragsformular angegeben werden. Die Originale der verwendeten Stempelmarken müssen entwertet und aufbewahrt werden.
  • die Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund, gemäß der Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen, die auf der Internetseite dieser Gemeinde veröffentlicht ist. 

Verfahren, die mit dem Ergebnis verknüpft sind

Einschränkungen

Sonderfälle

Voraussetzung für die Nutzung des Dienstes

Dokumente

Zugang zum Dienst

Kontakte

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 19.03.2025, 09:32 Uhr